REGELN FÜR AUSSTELLER DES GASTRONOMIEBEREICHS 

Regeln für Aussteller des Gastronomiebereichs beim Japanischen Motorsportfestival Japfest

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Gegenstand dieser Regeln ist die Festlegung der Teilnahme des Ausstellers sowie der Grundsätze der Zusammenarbeit der Parteien im Zusammenhang mit der Organisation der Festivals.

1.2. Großgeschriebene Begriffe werden am Ende der Regeln erläutert.

 

2. ANMELDUNG ZUR TEILNAHME

2.1. Der Aussteller verpflichtet sich, sich mit den Anforderungen dieser Regeln vertraut zu machen und diese einzuhalten, was Bedingung für die Teilnahme an den Festivals ist.

2.2. Grundlage für die Teilnahme des Ausstellers an den Festivals ist:

2.2.1. Zusendung der Anmeldung zur Teilnahme an den Festivals an die E-Mail-Adresse: catering@japfest.pl;

2.2.2. Erhalt der Genehmigung zur Teilnahme am Festival vom Veranstalter;

2.2.3. korrekte und vollständige Übermittlung der in Ziff. 2.3 der Regeln genannten Informationen; 

2.2.4. Annahme des vom Veranstalter erhaltenen Angebots zur Teilnahme am Festival durch fristgerechte Zahlung der Proforma-Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach deren Ausstellung.

2.3. Der Aussteller ist verpflichtet, innerhalb der vom Veranstalter in der E-Mail angegebenen Frist, spätestens jedoch bis zum 15.04.2024, dem Veranstalter an die E-Mail-Adresse: catering@japfest.pl den folgenden korrekten und vollständigen Satz von Informationen zu übermitteln:

2.3.1. Art des Standes: Fahrzeug / Zelt / anderer Verkaufsstand (Art angeben);

2.3.2. Abmessungen des Standes;

2.3.3. Deklarierter Stromverbrauch;

2.3.4. Art des Stromanschlusses;

2.3.5. Art des auf den Festivals angebotenen Sortiments;

2.3.6. Liste der Personen, die während der Festivals am Stand arbeiten.

2.4. Die Zahlung der Proforma-Rechnung durch den Aussteller ist gleichbedeutend mit der Annahme der Regeln und der Verpflichtung zur Einhaltung derselben und wird als zwischen den Parteien geschlossener Vertrag behandelt.

 

3. RECHTE UND PFLICHTEN DES AUSSTELLERS

3.1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand gemäß den Vereinbarungen mit dem Veranstalter und an dem vom Veranstalter auf dem Gelände jedes Festivals gemäß Ziff. 7.3 zugewiesenen Ort aufzubauen. 

3.2. Der Aussteller ist verpflichtet, am Stand Verkäufe zu den vom Veranstalter festgelegten Zeiten und an dem von ihm bestimmten Ort durchzuführen, und im Falle von Warenmangel oder anderen Faktoren, die zu einer kürzeren Verkaufszeit als vereinbart führen, ist der Aussteller verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich darüber zu informieren.

3.3. Es ist dem Aussteller untersagt, während der Festivals andere als die angemeldeten und vom Veranstalter akzeptierten Sortimente zu verkaufen. Stellt der Veranstalter fest, dass der Aussteller nicht akzeptierte Sortimente verkauft, behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Aussteller vom Gelände der Festivals zu entfernen, ohne die dem Aussteller entstandenen Kosten, einschließlich der Gebühren für Stand und Stromanschluss, zu erstatten.

3.4. Der Aussteller darf auf den Festivals keine Waren bewerben, deren Verwendung gesetzlich verboten ist. Stellt der Veranstalter fest, dass der Aussteller gesetzlich verbotene Sortimente verkauft, behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Aussteller vom Gelände der Festivals zu entfernen, ohne die dem Aussteller entstandenen Kosten, einschließlich der Gebühren für Stand und Stromanschluss, zu erstatten.

3.5. Es ist untersagt, ohne Zustimmung des Veranstalters Werbematerialien außerhalb des Standes anzubringen und Werbematerialien von Unternehmen zu verbreiten, die keine Teilnehmer der Festivals sind. Der Veranstalter ist berechtigt, solche Materialien auf Kosten und Risiko des Ausstellers zu entfernen.

3.6. Der Aussteller erklärt, dass:

3.6.1. er über die notwendige Erfahrung, Kompetenzen, Ressourcen, Personal und Berechtigungen zur Ausübung der Gastronomietätigkeit in dem für die Erfüllung der Verpflichtungen des Ausstellers aus den Regeln erforderlichen Umfang verfügt und auch über eine mobile Gastronomieeinheit verfügt, die für die Durchführung kleinerer Gastronomiedienstleistungen geeignet ist;

3.6.2. er von den zuständigen Behörden alle für die Geschäftstätigkeit erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Ermächtigungen erhalten hat oder – vor Beginn der Ausführung der Bestimmungen der Regeln während der Festivals – erhalten wird, einschließlich der Führung einer Gastronomieeinheit, und alle von diesen Behörden auferlegten notwendigen Anforderungen für den Abschluss und die Ausführung der Bestimmungen der Regeln erfüllt und sie auf Aufforderung des Veranstalters zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt.

3.7. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Festivals eine gültige Geschäftshaftpflichtversicherung für seine Geschäftstätigkeit zu besitzen.

3.8. Der Aussteller ist verpflichtet, die Anweisungen der in Ziff. 7.1 genannten Person zu befolgen und zu erfüllen.

 

4. STAND

4.1. Der Veranstalter stellt dem Aussteller im Rahmen jedes Festivals einen Stand gemäß den vom Aussteller übermittelten Informationen gemäß Ziff. 2.3 der Regeln sowie gemäß dem zuvor vorgelegten und vereinbarten Konzept und den Bestimmungen der Regeln zur Verfügung. Die Nichteinhaltung der Richtlinien des Veranstalters durch den Aussteller führt zur Anordnung, das Festival zu verlassen, ohne Erstattung der dem Aussteller entstandenen Kosten, einschließlich der Gebühren für Stand und Stromanschluss.

4.2. Der vom Veranstalter zugewiesene Stand ist ausschließlich für den jeweiligen Aussteller für die Dauer des jeweiligen Festivals bestimmt. Der Aussteller ist nicht berechtigt, den vom Veranstalter zugewiesenen Stand unterzuvermieten, zu verleihen, zu verpachten oder auf andere Weise Dritten zur Nutzung zu überlassen.

4.3. Die Lage des Standes auf den Festivals ergibt sich aus den Entscheidungen des Veranstalters unter Berücksichtigung der technischen Bedingungen des Geländes und der Anlage sowie des Plans und der Karte jedes Festivals.

4.4. Spätestens 7 Tage vor jedem Festival sendet der Veranstalter an die vom Aussteller in der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse den Plan zur Anordnung der Stände im Gastronomiebereich auf dem jeweiligen Festival. Der Aussteller ist verpflichtet, sich mit dem vom Veranstalter angegebenen Plan vertraut zu machen und diesen zu befolgen.

4.5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die dem Aussteller zuvor zugewiesene Standposition zu ändern und wird sich gleichzeitig bemühen, den Aussteller rechtzeitig über die vorgenommenen Änderungen zu informieren, jedoch spätestens einen Tag vor Beginn jedes Festivals.

4.6. Der Aussteller ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ästhetik des Standes sowie des darauf befindlichen Fahrzeugs oder Zeltes oder einer anderen mobilen Verkaufseinheit zu sorgen.

4.7. Der Aussteller ist ebenfalls verpflichtet, für Sauberkeit und Ästhetik des Bereichs um seinen Stand zu sorgen und nach jedem Verkaufstag die von ihm genutzte Fläche aufzuräumen und sauber zu hinterlassen.

4.8. Der Aussteller ist verpflichtet, alle Abfälle und Müll fortlaufend in die auf dem Festivalgelände befindlichen und vom Veranstalter ausgewiesenen Abfallcontainer zu werfen.

4.9. Im Falle der Nichtinstandhaltung der genutzten Fläche am Stand und um ihn herum wird der Veranstalter Reinigungsarbeiten auf Kosten und Risiko des Ausstellers in Auftrag geben.

4.10. Der Abbau des Standes darf nicht vor dem Ende jedes Festivals für Besucher am Tag ihres Endes erfolgen, jedoch spätestens bis 24:00 Uhr an diesem Tag, es sei denn, der Aussteller hat dem Veranstalter technisch-organisatorische Probleme gemeldet und die Zustimmung des Veranstalters erhalten.


5. VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN

5.1. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Aussteller gemäß der vom Aussteller deklarierten Art des elektrischen Stromanschlusses eine bestimmte Stromanschlussdose zur Verfügung zu stellen. Der Aussteller ist für die Bereitstellung eigener Verteiler und Leitungen zur weiteren Verlegung der Installation zum und am Stand zuständig.

5.2. Der Aussteller verpflichtet sich, selbständig den Zugang zu anderen für die Geschäftstätigkeit notwendigen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Wasser, Gas usw.) sicherzustellen. Der Aussteller trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Versorgungseinrichtungen sowie alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und dem Betrieb des Standes.

5.3. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von Eigentum des Veranstalters oder des Eigentümers der Anlage, auf der das Festival organisiert wird, verpflichtet sich der Aussteller, eine Schadensersatzforderung für das verlorene oder beschädigte Eigentum zu begleichen. Die Höhe der Schadensersatzforderung wird auf Grundlage einer vom Veranstalter und/oder dem Eigentümer der Anlage erstellten Schätzung festgelegt.

5.4. Der Aussteller erklärt unter Androhung straf- und zivilrechtlicher Haftung gegenüber dem Veranstalter und Dritten, dass die von ihm verwendete Ausrüstung funktionsfähig ist und alle gesetzlich zulässigen Normen und Anforderungen erfüllt und dass die Installationen, einschließlich Elektro- und Gasanlagen, über entsprechende Zertifikate, Zulassungen und technische Abnahmen verfügen.

5.5. Stellt der Veranstalter einen deutlich höheren Stromverbrauch des Ausstellers fest, behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Aussteller sofort von der Stromversorgung zu trennen.

5.6. Der Veranstalter kann im Ausnahmefall und nach individueller Entscheidung eine erneute Anbindung des in Ziff. 5.5 genannten Ausstellers zulassen, jedoch unter der Bedingung, dass technisch die Möglichkeit dazu besteht und der Aussteller unverzüglich, d.h. vor der erneuten Anbindung, die in Ziff. 5.7 genannte Gebühr entrichtet hat. 

5.7. Für die erneute Anbindung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 2.000 PLN netto. 


6. ORDNUNGSFRAGEN

6.1. Der Aussteller verpflichtet sich, die notwendige Brandschutzausrüstung an seinem Stand bereitzustellen und verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (OSH), Brandschutzvorschriften, Hygienevorschriften und anderer Vorschriften und Normen, die sich auf die Geschäftstätigkeit des Ausstellers im Rahmen des Standes beziehen.

6.2. Der Aussteller ist verpflichtet, seine zum Stand geführten und sich innerhalb dessen befindlichen Kabel und elektrischen Anschlüsse vor dem Zugang Dritter zu schützen.

6.3. Der Aussteller trägt die finanzielle Verantwortung für Schäden, die im Bereich seines Standes verursacht wurden, z.B. schwer zu entfernende Flecken auf der Oberfläche, mechanische Schäden an der Oberfläche oder anderen Elementen des Geländes. Die Höhe der Gebühr wird vom Veranstalter nach Analyse des Ausmaßes des Schadens und der Reparaturkosten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags einer Firma, die sich mit der Beseitigung dieser Art von Schäden befasst, festgelegt. Der Aussteller verpflichtet sich, die gesamten Kosten für die Beseitigung dieser Schäden innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mehrwertsteuerrechnung vom Veranstalter zu tragen.

6.4. Während der Festivals ist der Aussteller verpflichtet, die Anweisungen des Veranstalters, des Leiters der Großveranstaltung, des Ordnungsdienstes, der Polizei, der Stadtpolizei, der Feuerwehr und der medizinischen Dienste zu befolgen.

6.5. Der Aussteller ist uneingeschränkt verpflichtet, die Hausordnung der Anlage und die Festivalregeln einzuhalten.

6.6. Der Aussteller ist verpflichtet, die vollständige Konformität seiner Geschäftstätigkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen. Insbesondere ist der Aussteller verpflichtet:

6.6.1. den erforderlichen sanitär-technischen Zustand des Standes aufrechtzuerhalten, insbesondere gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, und alle sanitär-epidemiologischen Vorschriften im Bereich der Gastronomietätigkeit einzuhalten;

6.6.2. alle anderen für die Geschäftstätigkeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere Brandschutzvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften (OSH), Umweltschutz- und Abfallwirtschaftsgesetze.

6.7. Der Aussteller trägt die Verantwortung für alle Schäden an Dritten, die sich aus seiner Geschäftstätigkeit im Rahmen des Standes ergeben.

6.8. Wenn die vom Aussteller gemäß Ziff. 2.3.6 der Regeln angegebenen Personen auf dem Gelände der Festivals übernachten möchten, ist der Aussteller verpflichtet, dies dem Veranstalter spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Festival zu melden und mit ihm abzustimmen. Eine Übernachtung auf dem Gelände der Festivals ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters und ausschließlich an dem vom Veranstalter angegebenen Ort möglich, und der Aussteller stellt diesen Personen die notwendigen Übernachtungsbedingungen während der Festivals zur Verfügung und trägt die volle Verantwortung für diese Personen.


7. RECHTE UND PFLICHTEN DES VERANSTALTERS

7.1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine Person zu beauftragen, die vor und während der Festivals als Kontaktperson für den Aussteller fungiert. Der Veranstalter wird dem Aussteller dann die Kontaktdaten dieser Person mitteilen.

7.2. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Aussteller einen Platz für den Stand gemäß dem zuvor vorgelegten und vereinbarten Konzept zur Verfügung zu stellen.

7.3. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Platz für den Stand spätestens bis 19:00 Uhr am Tag vor Beginn der Festivals zur Verfügung zu stellen und zu übergeben.

7.4. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Aussteller eine bestimmte elektrische Stromanschlussdose gemäß der vom Aussteller deklarierten Anschlussart zur Verfügung zu stellen.

7.5. Der Veranstalter verpflichtet sich, direkt oder über die in Ziff. 7.1 der Regeln genannte beauftragte Person mit dem Aussteller zusammenzuarbeiten und auf vom Aussteller gemeldete Probleme unverzüglich zu reagieren.

7.6. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Personenschäden oder Schäden am Eigentum des Ausstellers oder der in Ziff. 2.3.6 der Regeln genannten Personen, noch für Schäden, die durch Zufall, höhere Gewalt oder Diebstahl entstehen.

7.7. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Ausstellern einen Abfallcontainer zur Verfügung zu stellen.

7.8. Der Veranstalter kann direkt oder indirekt handeln, d.h. über die in Ziff. 7.1 genannte Person.


8. GEBÜHREN

8.1. Die Gebühr für den Stand wird zwischen den Parteien vereinbart und stellt ein Geschäftsgeheimnis der Parteien im Sinne des Gesetzes vom 16. April 1993 zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (konsolidierte Fassung, Gesetzblatt von 2022, Pos. 1233) dar.

8.2. Die Gebühr für den Stromanschluss wird im Voraus festgelegt und hängt von der Art des Anschlusses und dem deklarierten Stromverbrauch gemäß den vom Aussteller übermittelten Informationen in Ziffer 2.3.3 – 2.3.4 ab, und die Berechnungsgrundlage ist die folgende Tabelle:

Art des Anschlusses

Kosten des Anschlusses netto (PLN)

230V

700

400V 16A

1300

400V 16A

2000

8.3. Der Aussteller zahlt dem Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Proforma-Rechnung per Überweisung auf das vom Veranstalter auf der Rechnung angegebene Bankkonto den vereinbarten Bruttobetrag.

8.4. Der Aussteller ermächtigt den Veranstalter, Proforma-Rechnungen und Mehrwertsteuerrechnungen ohne seine Unterschrift auszustellen.

8.5. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, Proforma-Rechnungen und Mehrwertsteuerrechnungen in elektronischer Form an die vom Aussteller angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.

8.6. Der Veranstalter stellt dem Aussteller unverzüglich eine Mehrwertsteuerrechnung aus, sobald der gesamte Betrag aus der Proforma-Rechnung verbucht wurde.

8.7. Im Falle des Rücktritts des Ausstellers von der Teilnahme am Festival bis zu 30 Tage vor dem jeweiligen Festival hat der Aussteller Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 80% der geleisteten Gebühr für den Stand sowie 100% der Gebühr für den elektrischen Stromanschluss gemäß dem deklarierten Verbrauch. Im Falle des Rücktritts von der Teilnahme weniger als 30 Tage vor dem jeweiligen Festival besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Stand.

8.8. Im Falle der Nichtzahlung der Proforma-Rechnung innerhalb der in Ziff. 8.3 der Regeln angegebenen Frist und nach einmaliger Mahnung des Ausstellers nimmt der Veranstalter automatisch die Streichung des Ausstellers vor und der Aussteller verliert das Recht zur Organisation eines Standes. 

8.9. Das Nichterscheinen des Ausstellers bei den Festivals, ohne den Veranstalter zuvor darüber informiert zu haben, führt zur Verhängung einer Strafe in Höhe von 5000 PLN netto (in Worten: fünftausend Zloty, 00/100 Groschen netto). Die Strafe wird dem Aussteller ungeachtet des Grundes und der Umstände der Abwesenheit auferlegt.


9. REKLAMATIONEN UND ANSPRÜCHE

9.1. Reklamationen der Aussteller sollten dem Veranstalter gemeldet werden:

9.1.1. mündlich an den Veranstalter oder eine vom Veranstalter beauftragte Person – Reklamationen bezüglich des technischen Zustands, zum Zeitpunkt der Übergabe des Standes, spätestens 4 Stunden nach der Übergabe des Standes;

9.1.2. schriftlich an die angegebene E-Mail-Adresse: catering@japfest.pl – sonstige Reklamationen, innerhalb einer Frist von maximal 7 Tagen nach Ende jedes Festivals.

9.2. Nach Ablauf der oben genannten Fristen werden Reklamationen nicht berücksichtigt.

9.3. Im Falle von Verwaltungsanordnungen, Naturkatastrophen, plötzlichem Wetterumschwung, höherer Gewalt, unvorhergesehenen Ausfällen etc., die die Organisation der Festivals unmöglich machen oder erschweren, kann das Festival eingeschränkt, verlegt oder abgesagt werden. Daraus ergeben sich für den Aussteller keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn etc. Der Veranstalter erstattet dem Aussteller lediglich die entrichtete Gebühr, proportional gekürzt um die dem Veranstalter entstandenen dokumentierten Kosten.


10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Aussteller die in den Regeln festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und die im Vertrag festgelegte Gesamtforderung nicht zahlt.

10.2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Regeln oder einer groben Verletzung der Grundsätze des sozialen Zusammenlebens, gesetzlicher Bestimmungen oder der Nichtbefolgung von Anweisungen, die auf Grundlage von Ziff. 6.4 der Regeln erteilt wurden, kann der Veranstalter den Aussteller anweisen, das Festivalgelände zu verlassen. In der vorgenannten Situation hat der Aussteller keinen Anspruch auf Kostenerstattung, einschließlich der Gebühren für Stand und Stromanschluss.

10.3. Auf dem Gelände der Veranstaltung besteht ein absolutes Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen sowie Betäubungsmitteln. Alkoholische Getränke dürfen ausschließlich an den vom Veranstalter dafür vorgesehenen Stellen verkauft werden. 

10.4. In Angelegenheiten, die nicht durch diese Regeln geregelt sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.

10.5. Alle Streitigkeiten werden vom für den Sitz des Veranstalters zuständigen Gericht entschieden.

10.6. Der Veranstalter hat jederzeit das Recht, die Regeln zu ändern oder zu ergänzen. Informationen über Änderungen der Regeln werden auf der Website des Festivals veröffentlicht.

10.7. Die Regeln gelten bis zum Ende des letzten Festivals.


11. DEFINITIONEN

Festivals, und einzeln als: Festival

Veranstaltung, organisiert vom Veranstalter: [1] vom 31.05.2024 – 02.06.2024 auf dem Gelände der Anlage „Ośrodek Doskonalenia Techniki Jazdy Tomaszowo” ul. Leśna 20, 68-114 Tomaszowo sowie [2] vom 26.07.2024 – 28.07.2024 auf dem Gelände der Anlage „Tor Poznań” ul Wyścigowa 3, 62-081 Przeźmierowo unter dem Namen „Japanisches Motorsportfestival JAPFEST 2024”

Veranstalter

Ebisu Studio Michał Jakubek, ul. Przyjaźni 101/11, 53-030 Wrocław, NIP: 8982048655, REGON: 361653550

Regeln

Diese Regeln

Stand

Vom Veranstalter dem Aussteller zugewiesene Fläche auf dem Gelände der Festivals, auf der der Aussteller das vom Veranstalter genehmigte Sortiment im Gastronomiebereich verkaufen kann.

Parteien

Veranstalter und Aussteller

Vertrag

Vertrag zwischen den Parteien, geschlossen auf Grundlage dieser Regeln zum Zeitpunkt der Zahlung der Proforma-Rechnung durch den Aussteller.

Aussteller

Unternehmer, der eine Geschäftstätigkeit ausübt, insbesondere den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, auf dem Gelände des Festivals während dessen Dauer.